PRÄAMBEL

Bildung verbindet Menschen!

Um die unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Uganda sowie Uganda mit dem Rest der Welt zu verbinden, unterstützt SCHOOLS FOR UGANDA e.V. die Gründung und den Betrieb einer Grund- und Oberschule mit neuartigem Unterrichtskonzept nahe Ibanda im Distrikt Mbarara.

SATZUNG

§1 NAME, STELLUNG UND SITZ DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen SCHOOLS FOR UGANDA und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz e.V..
  2. Er ist ein unabhängiger und organisatorisch selbstständiger Zusammenschluss von Mitgliedern, die im Sinne seines Zweckes und seiner Ziele wirken wollen.
  3. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Dresden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK UND AUFGABE DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein handelt selbstlos, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern sieht in der Förderung der Planung, des Baus und dem Betrieb einer Grund- und Oberschule nahe Ibanda im Distrikt Mbarara, der Weiterentwicklung von Schul- und Allgemeinbildung durch ein geeignetes Unterrichtskonzept und der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen sowie ökologischen Situation armer Bevölkerungsgruppen in Uganda seinen Zweck und seine Aufgabe.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. Finanzierung von der Planung und von dem Bau der Schule und von der Entwicklung der Unterrichtsgestaltung der Primär- und Sekundärschule
    b. Sammlung von Spenden und Inanspruchnahme von zweckgebundenen öffentlichen Mitteln
    c. Bildung von Arbeitsgruppen zur Planung und Umsetzung von Vereinsprojekten
    d. Aktionen zur Finanzierung der Vereinsprojekte
    e. Aufklärung der Öffentlichkeit über die allgemeinen und spezifischen Probleme der Bevölkerung in Uganda mittels persönlicher Gespräche, Informationsveranstaltungen und Medien
    f. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Hilfsorganisationen verwandter Zielsetzung

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT, MITTELVERWENDUNG

  1. Als juristische Person verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§4 MITGLIEDERSCHAFT

  1. Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig von ihrem Wohnsitz mit vollendetem 16. Lebensjahr werden, sofern sie für die Ziele des Vereins wirkt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
  2. Gleicherweise können auch juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben. Sie benennen einen ständigen Vertreter, der in der Mitgliederversammlung – sofern ordentliches Mitglied – über eine Stimme verfügt, aber nur wählbar ist, wenn er selbst Mitglied ist.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen zusätzlich die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Er ist nicht verpflichtet, bei etwaiger Ablehnung, dem Antragsteller die Gründe der Nichtaufnahme mitzuteilen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu respektieren.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einer anderen Person übertragen werden.
  7. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
    a. Freiwilligen Austritt im Wege der schriftlichen Kündigung
    b. Ausschluss
    c. Mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    d. Tod
  8. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Quartals, erfolgen.
  9. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten, sowie bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des Vereins. Er kann von jedem Vereinsmitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Er wird durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wirksam. Vor Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist (max. zwei Monate nach schriftlicher Zustellung) keine Stellungnahme, wird das Ausschlussverfahren ohne diese abgeschlossen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, Spenden, Sacheinlagen oder einer Beteiligung am sonstigen Vermögen des Vereins ist ausgeschlossen.

§4.1 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

  1. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(9) entsprechend. Fördermitglieder verzichten jedoch auf ihr Stimmrecht, können sich nicht zur Wahl aufstellen lassen und keine Funktionen innerhalb des Vereins wahrnehmen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht.

§5 ORGANE

Die Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung (als oberstes Organ)
  • Der Vorstand (als Vereinsleitung)
  • Die Arbeitsgruppen

§6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Sie findet statt als:
    a. Ordentliche Mitgliederversammlung
    b. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt einem Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 7 Abs.1.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die elektronische Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mit Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekannte E-Mail Adresse des ordentlichen Mitgliedes zu erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a. Die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
    b. Die Entlastung des Vorstandes
    c. Die jährliche Neuwahl eines Kassenprüfers als unabhängiges Aufsichtsorgan
    d. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    e. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
    f. Satzungsänderungen
    g. Die Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sind weniger als 10 % der im Vormonat registrierten stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann der Versammlungsleiter die Beschlussfassung über ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten aussetzen. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, die einfache Mehrheit der anwesenden erforderlich. Über Satzungsänderungen und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 6 Abs.4 e und f) beschließt die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann jedoch im Fall § 6 Abs.4 e und f geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangen.
  6. Außerordentliche Versammlungen finden dann statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen, sie können auch vorbehaltlich einer anderen Regelung in dieser Satzung Beschlüsse über Angelegenheiten fassen, die in den Aufgabenbereichen der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen. Bezüglich Einladung, Leitung und Beschlussfassung kommen die vorstehend aufgeführten Regelungen für eine ordentliche Versammlung zur Anwendung.
  8. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden, während der Amtszeit aus, muss unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl erfolgen. Bis zur Neuwahl kann sich der Vorstand durch Beschluss kommissarisch ergänzen. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist geheim. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sie auch durch Handzeichen in offener Abstimmung erfolgen.
  9. Scheidet der Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, muss unverzüglich, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl erfolgen. Der Vorstand kann durch Beschluss dieses Amt kommissarisch besetzen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  10. Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Versammlung wählt den Protokollführer. Die Unterzeichnung von Beschlussfassungen, Versammlungs-niederschriften und Protokollen sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer vorzunehmen.
  12. Der Rechnungsprüfer überwacht die Kassenführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§7 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind der geschäftsführender Vorstand im Sinne dieser Satzung.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet alle Fragen, die den Verein als Ganzes betreffen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
  4. Der Vorstand soll für seinen Tätigkeitsbereich eine Geschäftsordnung beschließen, in der die Aufgabenverteilung und die Organisation der Vorstandsarbeit festgelegt werden. Sie ist jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Satzungen, die von einem der zwei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel zwei Wochen vorher per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung, an alle Vorstandsmitglieder. In Eilfällen kann eine Einladung auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Vorstandssitzungen in Eilfällen, in denen alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, sind unbeschränkt beschlussfähig. Sind nicht alle anwesend, sind die gefassten Beschlüsse in der nächsten ordentlichen Sitzung erneut zu beraten. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsleiters ausschlaggebend. Die Beschlüsse sind in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

§8 BEITRÄGE

  1. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, nach Möglichkeit am Anfang des Kalenderjahres, zu entrichten.
  2. Bei eventuell unterschiedlichen Leistungen begründet die Leistung höherer Mitgliedsbeiträge keine unterschiedlichen satzungsmäßigen Rechte oder Vorteile gegenüber den Mitgliedern, die einen geringeren Beitrag entrichten.
  3. Mitglieder, die den Beitrag am Ende des Kalenderjahres nicht entrichtet haben, werden erinnert. Nach nochmaliger Erinnerung werden sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen.
  4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder komplett erlassen werden.
  5. Fördermitglieder können Ihren Jahresbeitrag zu Beginn der Mitgliedschaft frei wählen. Der Jahresbeitrag muss dabei mindestens auf dem Niveau des ordentlichen Mitgliedsbeitrags liegen.

§9 ARBEITSGRUPPEN

  1. Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen einrichten.
  2. In den Arbeitsgruppen entwickeln die Mitglieder des Vereins Arbeitsschwerpunkte und Handlungsoptionen für den Verein. Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten.
  3. Eine Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses bestimmt. Eine aufgelöste Arbeitsgruppe kann versuchen, eine Klärung durch eine Mitgliederversammlung gemäß § 6 Absatz 6 herbeizuführen.

§10 SATZUNGSÄNDERUNGEN / AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN

  1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgeschriebene Satzungstext beigefügt wurde.
  2. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit einer erforderlichen Mehrheit von 90 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine etwaige Änderung ist dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ugandakreis Heiligenstadt e.V. (Luisenblick 15, 37308 Heiligenstadt), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.03.2019 in Dresden beraten und beschlossen.