Einleitung

Unter dem Motto „Bildung verbindet Menschen!“ verfolgen wir das Ziel, gemeinsam mit unserer Partnerorganisation vor Ort „St. Andrews schools project for the young“ (St. Andrews), eine Grundschule in Ibanda zu planen und zu bauen. Unsere Hauptaufgaben sind die Unterstützung bei der Bauplanung sowie die Finanzierung des Bauvorhabend durch Spenden. St. Andrews übernimmt die Umsetzung vor Ort sowie den Betrieb der Schule nach der Fertigstellung.
Kinder und Jugendliche sind unmittelbare Zielgruppen unseres geförderten Projektes und somit Empfänger der Wirkungen unserer entwicklungspolitischen Arbeit. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine unbeschattet Kindheit sowie spezifische Rechte auf Teilhabe und Schutz. Somit ergibt sich für uns der unbedingte Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Kontext unserer Arbeit und insbesondere der Arbeit unserer Partnerorganisation.
Ziel unserer Organisation ist es, ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder unter 18 Jahren sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet ist. Die Implementierung einer eigenen Kindesschutz-Richtlinie bei St. Andrews mit Regelungen für individuelles und institutionelles Verhalten ist dabei unbedingt notwendig.

Definitionen

Kinder

Kinder sind in Deutschland alle Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 2 BGB). Bei Auslandsprojekten kann dies nach dem auf das Kind anzuwendende nationale Recht des Projektlandes früher oder später sein.

Arten von Kindeswohlgefährdung

Kindesmisshandlung oder Kindeswohlgefährdung umfasst alle Formen der körperlichen und/oder emotionalen Misshandlung, der sexualisierten Gewalt, der Verwahrlosung, der Vernachlässigung oder der kommerziellen bzw. anderweitigen Ausbeutung, die zu einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdung der Gesundheit, des Überlebens, der Entwicklung oder der Würde des Kindes führen innerhalb eines von Verantwortung, Vertrauen oder Macht geprägten Verhältnisses. Ausgehend hiervon werden folgende fünf Hauptkategorien von Kindesmisshandlung abgeleitet:

Körperliche Misshandlung: ist die tatsächliche oder potenzielle körperliche Verletzung eines Kindes aufgrund von böswilliger Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht.

Sexualisierte Gewalt: ist jede tatsächliche oder angedrohte sexuell motivierte Berührung eines Kindes, d. h. sämtliche Formen sexueller Aktivitäten, wie übergriffige Berührungen, Penetration, sowie Aktivitäten ohne körperlichen Kontakt, wie zum Beispiel das Ansprechen oder das Zeigen von pornographischem Material sowie das analoge oder digitale Zeigen von sexuellen Bildern oder Filmen.

Emotionale Misshandlung: umfasst das Vorenthalten einer dem Alter angemessenen und die psychosoziale Entwicklung des Kindes fördernden Umgebung sowie andauernde oder schwerwiegende verbale Misshandlung, Demütigung, Abwertung oder Zurückweisung, die negative Auswirkungen auf die seelische Verhaltensentwicklung eines Kindes verursacht.

Ausbeutung: schließt die kommerzielle oder anderweitige Ausnutzung eines Kindes durch Aktivitäten ein, die das Kind zugunsten eines Dritten ausübt. Diese Tätigkeiten umfassen Kinderarbeit und Kinderprostitution sowie jede andere Tätigkeit, die zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Kindes führt, das Kind in seiner physischen und mentalen Gesundheit beeinträchtigt, von seiner (Aus-)Bildung abhält und die moralische und psychosoziale Entwicklung des Kindes stört. Vernachlässigung: beginnt, sobald einem Kind die Grundversorgung für seine körperliche und psychosoziale Entwicklung vorenthalten wird – etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Ernährung, Kleidung, Unterkunft oder Bildung.

Verpflichtungserklärung

Wir, der gemeinnützige Verein Schools for Uganda e.V. und alle seine Mitglieder, verpflichten uns, im Rahmen unserer eigenen Aktivitäten sowie im Rahmen der Aktivitäten unserer Partnerorganisation im Ausland, die Rechte und das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen zu stärken, ihre Förderung und Teilhabe zu stärken und sie vor Gewalt und Ausbeutung mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu schützen. Wir setzen uns dabei zum Ziel,

  • dazu beizutragen ein Umfeld zu schaffen, in dem Kinder und Jugendliche respektiert und ermutigt werden, das für sie sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet wird,
  • Kinder und Jugendliche in ihren Rechten zu stärken und vor allen Arten der Kindeswohlgefährdung zu schützen,
  • ein Bewusstsein für das Thema Kindesschutz innerhalb des Vereins sowie der Partnerorganisation zu schaffen, bei den jeweiligen Mitgliedern und Gremienmitgliedern,
  • im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit die Würde der Kinder zu wahren und die allgemeinen Standards zur Kommunikation und zum Datenschutz zu beachten sowie die selbst ausgearbeiteten Empfehlungen für die Medienberichterstattung über Kinder (siehe Anhang B) einzuhalten,
  • dass unsere Partnerorganisation St. Andrews eine eigene Kindesschutz-Richtlinie hat und diese konsequente Beachtung findet,
  • alle Verdachtsfälle ernst zu nehmen und sofort eine Beratung bei einer anerkannten und allen Mitgliedern bekannten Kontaktstelle zum Kindesschutz in Anspruch zu nehmen.
  • einen eigenen Ansprechpartner für Kinderschutz festzulegen und den Kontakt öffentlich zugänglich zu machen. Die Anforderungen an diesen Ansprechpartner sind in Anhang A definiert.

Ansprechpartner für Kinderschutz

Der Ansprechpartner für den Kinderschutz wird in der Mitgliederversammlung für die nächsten 3 Jahre ab Wahl bestimmt. Er erfüllt das Anforderungsprofil nach Anhang A.

Aufgaben:

  • Ansprechpartner im Fall von Verdachtsfällen – Einhaltung des Melde- und Fallmanagement-Systems nach Anhang C
  • Ansprechpartner für vereinseigene Empfehlungen für die Medienberichterstattung über Kinder nach Anhang B bei Veröffentlichung von Medieninhalten mit Kindern und Jugendlichen
  • Der Ansprechpartner erkundigt sich regelmäßig, ob unsere Partnerorganisation „St. Andrews“ gemäß ihrer eigenen Kinderschutz-Richtlinie handelt

Schlussbestimmung

Der Kinderschutz-Kodex Revision 1 tritt mit Verabschiedung durch den Vorstand am 03.6.2023 in Kraft. Alle Mitglieder des Vereins werden über diesen Kodex informiert und bekommen ihn nochmals zur nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt.

Anhang A: Anforderungsprofil an den Ansprechpartner für Kinderschutz

  1. Reflektierter Umgang mit Gewalt und Sexualität.
  2. Reflektierter Umgang mit der Darstellung von Kindern in den Medien.
  3. Sehr gute Kenntnisse der Strukturen des Vereins; gute Vernetzung oder Willen zum Aufbau von Vernetzung zu Fachkreisen und Hilfsstellen.
  4. Vermeidung von Interessenkonflikten innerhalb des Vereins: Vertrauenspersonen sollten in der Lage sein, einen an sie herangetragenen Fall neutral und objektiv zu behandeln. Daher sollten sie keine Leitungsfunktion (ehrenamtlich oder hauptamtlich) innerhalb des Vereins begleiten, insbesondere nicht Personalverantwortung.

Anhang B: Empfehlungen für die Medienberichterstattung über Kinder

Mediale Berichterstattung kann wesentlich zur Verwirklichung unseres Schulprojektes beitragen.

Der Verein „Schools for Uganda e.V.“ forciert, begrüßt und unterstützt daher die (journalistische) Berichterstattung über seine Tätigkeit allgemein sowie über konkrete Projekte und Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen des Partnervereins „St. Andrews school project for the young“.

Oberste Priorität bei all unseren Aktivitäten haben das Wohl, der Schutz und die Sicherheit von Kindern. Die folgenden Empfehlungen dienen als zusätzliche, ethische Richtschnur für die besonderen Herausforderungen, die sich bei der Berichterstattung über Kinder ergeben können:

  • Alle Medieninhalte beruhen auf den Werten von Respekt und Gleichheit und wahren die Würde der dargestellten Person.
  • Werden Kinder und Jugendliche oder ihre Lebensumstände porträtiert, muss gewährleistet sein, dass die Darstellungen altersadäquat sind und die Kinder und Jugendlichen ihre Sichtweise einbringen können.
  • Kinder werden als Persönlichkeiten mit vielen Facetten und Potenzialen dargestellt. Die Reduzierung auf eine Opfer- oder andere stereotype Rolle wird vermieden.
  • Vor der Erstellung von Medieninhalten sind die betreffenden Kinder und ihre Eltern auf verständliche Weise über den Zweck und die Nutzung zu informieren.
  • Für die Erstellung von Medieninhalten ist die Zustimmung der betreffenden Kinder und der Eltern oder sie betreuenden Personen einzuholen. Bei allgemeinen Berichten über ein Projekt kann das mündlich durch den Berichterstatter oder die Berichterstatterin selbst oder im Vorfeld durch die Mitarbeitenden in den Projekten geschehen. Bei Berichten über einzelne Kinder erfolgt eine intensive Aufklärung über Zweck und Nutzung der Medieninhalte.
  • Die Privatsphäre aller Personen im Projekt und Projektumfeld wird zu jeder Zeit respektiert.
  • Kinder müssen angemessen bekleidet sein.
  • Die Beschreibung der Lebenssituation der Kinder erfolgt immer vor dem Hintergrund ihres sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes.

Anhang C: Melde- und Fallmanagement-System

C1: Eingang eines Hinweises

C2: Wer meldet einen Hinweis?

C3: Umgang mit einer Meldung